Alle Angebote sind freibleibend und verstehen sich unfrei, ab Lager Bremerhaven, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Geräte werden im IST-Zustand, ohne UVV und ohne Gewährleistung angeboten. Irrtümer vorbehalten. Es gelten unsere Ihnen bekannten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ganz oder auch teilweise ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Zusicherungen jeder Art sind für uns dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Abweichendes hiervon zu vereinbaren, das gilt insbesondere für das Erfordernis der Schriftform.
3. Ohne unsere ausdrückliche schriftl iche Zustimmung dürfen Ansprüche aus einem Vertrag nicht auf Dritte übertragen werden (§ 399 BGB).
4. Sollten einzelne der in diesen AGB oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleiben sie in dem noch zulässigen Umfang bestehen. Falls dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich ist, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmungen soweit wie möglich gewährleistet.

§ 2 Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind in jedem Fall freibleibend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen haben. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann widerrufen, wenn wir es nicht innerhalb 3 Wochen angenommen haben.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. stellen Annäherungswerte dar.

§ 3 Lieferfristen, Lieferung, Annahme
1. Lieferfristen und Liefertermine sind gegenüber Kaufleuten, die unsere Lieferung oder Leistung für den Betrieb ihres Handelsgewerbes bestellen, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unverbindlich, soweit sie von uns nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets den rechtzeitigen Eingang etwa vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie der etwa vereinbarten Anzahlung voraus.
2. Geraten wir bei verbindlichen Lieferterminen und oder Lieferfristen in Verzug oder werden unverbindliche Termine oder Fristen um mehr als einen Monat überschritten, so kann uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens einem weiteren Monat mit der An drohung setzen, nach Fristablauf unsere Leistungen abzulehnen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller unter Ausschluß aller weiteren Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Beruht unser Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, so hat derjenige Besteller, der weder Kaufmann ist und die Lieferung zum Betriebe seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die gesetzlichen Rechte.
4. Höhere Gewalt, sowie alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Streiks und Betriebsstörungen, auch in den Zulieferbetrieben) verlängern jede Lieferfrist und verschieben den Liefertermin um die Dauer ihres Vorliegens. Sie berechtigen uns unter Ausschluß aller Ansprüche des Bestellers zum Rücktritt, wenn uns durch sie die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
5. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Gefahrübertragung tritt beim Verlassen unseres Lieferwerkes oder Lagers ein.
6. Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (höchstens 14 Tage) mit Ablehnungsandrohung nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – ohne die Notwendigkeit des Nachweises im Einzelfall – wegen Nichterfüllung 25 % des Lieferwertes als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens bleibt uns ebenfalls vorbehalten, wie dem Besteller das Recht nachzuweisen, daß uns im Einzelfall kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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§ 4 Preise, Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich – ohne Skonto oder sonstigen Nachlaß – als Listenpreis rein netto ab Lieferwerk, unversichert und ausschließlich Verladekosten sowie eventueller Verpackungskosten. Hinzugerechnet werden die jeweils gültige Mehrwertsteuer sowie eventuell auf Gesetz oder Verordnung beruhende Zuschläge sowie umlagefähige Steuererhöhungen. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Nach Vertragsschluß eintretende Preiserhöhungen der von uns georderten Waren
sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Heraufsetzung der Preise. Ist der Besteller weder Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betriebe seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so garantieren wir unsere Preise für vier Monate seit Vertragsschluß vorbehaltlich anderer Regelung im Vertrage.
3. Die Zahlungen sind in bar an uns zu leisten. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks in Zahlung zu nehmen. Nehmen wir solche dennoch an, so bedeutet dies keine Stundung und geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen; auch die Weitergabe und< Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Teilleistungen werden grundsätzlich auch bei abweichender Bestimmung des Bestellers gem. § 366, 367 BGB verrechnet. Unsere Verkaufsangestellten sind nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt.
4. Gerät der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so können alle Rechnungen sofort zahlbar gestellt werden.
5. Bei nicht termingerechter Zahlung sind wir berechtigt, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ab Fälligkeit, Nichtkaufleuten ab Verzug, Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. Ergänzend vgl. § 3 Ziff. 6.
6. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher uns aus

dem jeweiligen Liefervertrag und zusätzlich aus der Geschäftsverbindung insgesamt zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er ist zur getrennten Lagerung, zur Kennzeichnung und zur ausreichenden Versicherung der Vorbehaltsware verpflichtet. Auf unser erstes Anfordern hat er alle etwaigen Ansprüche gegen den Versicherer an uns abzutreten.
2. Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
3. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung neu entstehende Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
5. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die einbezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
6. Wir sind zur Freigabe der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen verpflichtet, sobald wir wegen aller unserer Ansprüche gegen den Kunden befriedigt sind. Wir sind schon vorher auf Verlangen zur Freigabe von Gegenständen bzw. zur Freigabe von Forderungen nach unserer Wahl verpflichtet, wenn und soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen den Gesamtbetrag aller gesicherten Forderungen zuzüglich eines Zuschlages von 20 v. H. (für Verzugs-, Verwertungs- und sonstige Nebenkosten) übersteigt. Der Wert der Vorbehaltsware bemißt sich nach den Einkaufspreisen. Der so ermittelte Wert ist zur Festsetzung des Sicherungswertes (realisierbarer Wert) um einen Abschlag von 25 v. H. sowie für jedes Jahr nach Erwerb um einen weiteren jährlichen Abschlag von 50 v. H. zu kürzen. Der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen wird mit 75 v. H. ihres Nennwertes festgelegt. Soweit Forderungen nicht auf uns übergegangen sind (z. B. bei Abtretungsverboten) oder mit Rechten Dritter belastet sind, werden sie nicht angerechnet.
7. Wir sind zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit trotz Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung und gleichzeitiger Androhung der Verwertung nicht nachkommt.

§ 6 Gewährleistung
1. Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an von uns gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich vom Kunden angezeigt werden und nachweisbar auf von uns zu vertretende Material- oder Konstruktionsfehler oder sonstige fehlerhafte Leistungen zurückzuführen sind, leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, daß wir nach unserer Wahl in unserem Werk nachbessern oder mangelfreie Gegenstände/Ersatzteile ab unserem Werk nachliefern. Eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) kann der Kunde nur dann verlangen, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung (höchstens 14 Tage) schuldhaft unterbleibt oder wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. In Bezug auf andere Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften – insbesondere auch wegen Folgeschäden – gilt § 7 entsprechend.
2. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, falls nicht auch der Kunde an den ersetzten Teilen vor Ausführung der Leistungen schriftliche Ansprüche geltend macht.
3. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt oder unsachgemäß be- oder verarbeitet werden.

§ 7 Haftung
1. Wir haften bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb solcher Pflichten ist unsere Haftung dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
2. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden auf Grund des Produkthaftungsgesetzes oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Falls wir im Einzelfall eine Eigenschaft zugesichert haben, haften wir für Mangelfolgeschäden nur dann, falls auch dieses ausdrücklich vereinbart worden ist.
3. Werden uns Gegenstände in Gewahrsam gegeben, so erfolgt die Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Sofern nichts anders vereinbart worden ist, ist der Kunde verpflichtet, an uns für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.

§ 8 Gerichtsstand/Anwendbares Recht
1. Für sämtliche sich unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – sind zuständig die für unseren Sitz zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort, der Sitz oder das Vermögen des Kunden befindet.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

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